S A T Z U N G
Vestischer Steno-Club E. V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Vestischer Steno-Club E. V.".
(2) Der Verein ist Mitglied im Westdeutschen Stenografenverband E. V.
(3) Gründungstag ist der 18. Dezember 1991.
(4) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Marl.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Deutschen Einheitskurzschrift, des Maschinenschreibens und der Textverarbeitung zur persönlichen und beruflichen Entwicklung.
(2) Zum Zwecke der Förderung und Verbreitung der Deutschen Einheitskurzschrift, des Maschinenschreibens und der Textverarbeitung werden Fortbildungsmöglichkeiten zur Vorbereitung auf nationale und internationale Leistungsschreiben angeboten. Er verfolgt berufsfördernde und jugendpflegerische Ziele. Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
(3) Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Vorstand und Geschäftsführung
(1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und dem Jugendleiter . Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.
(2) Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der Kassenführer, als deren Vertreter der Schriftführer oder als deren Vertreter der Jugendleiter die Leitung des Vereins.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Kasse ist jährlich zum 31.12. abzuschließen und durch die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b)durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c) durch Ausschluß aus dem Verein bei erheblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge
(1) Über die Erhebung und die Höhe von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(2) Die festgesetzten Beiträge sind von aktiven Mitgliedern vierteljährlich zu Beginn des Quartals und von passiven Mitgliedern jährlich zu Beginn des Jahres zu zahlen.
(3) Die Mitglieder bestimmen ihren Mitgliedsbeitrag selbst. Er beträgt jedoch mindestens den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet.
(3) Verpflichtet sich ein Mitglied zur Teilnahme an einer Veranstaltung des Vereins, so hat es die hierfür festgesetzte Gebühr pünktlich an den Verein zu entrichten, auch dann, wenn an der Veranstaltung nicht teilgenommen werden konnte. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung muß im 1. Halbjahr stattfinden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgenden Aufgaben:
a) Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Bericht der Kassenführer und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Über Satzungsänderungen kann auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung muß mitgeteilt werden, daß eine Satzungsänderung erfolgen soll. Die Satzungsänderung ist der Einladung schriftlich beizufügen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 75 vom Hundert der Mitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Der Auflösung des Vereins müssen 75 vom Hundert der anwesenden Mitglieder der zu diesem Zweck einberufenen Versammlung zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins a) an den Westdeutschen Stenografenverband E. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat; oder b) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für Zwecke der Bildung und Erziehung verwenden soll.
(2) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
-------------------------------
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.03.1995 in Marl beschlossen.
Diese Webseite wurde mit Jimdo erstellt! Jetzt kostenlos registrieren auf https://de.jimdo.com