Vereinssatzung


 

S A T Z U N G 

 

 

 

Vestischer Steno-Club  E. V.

 

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

 

 

(1) Der Verein führt den Namen "Vestischer Steno-Club E. V.".

 

 

 

(2) Der Verein ist Mitglied im Westdeutschen Stenografenverband E. V.

 

 

 

(3) Gründungstag ist der 18. Dezember 1991.

 

 

 

(4) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Marl.

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 Zweck

 

 

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Deut­schen Einheitskurzschrift, des Maschinenschreibens und der Textverarbeitung zur persönlichen und be­ruflichen Entwicklung.

 

 

 

(2) Zum Zwecke der Förderung und Verbreitung der Deutschen Ein­heitskurz­schrift, des Maschinenschrei­bens und der Textverarbeitung werden Fortbildungs­möglichkeiten zur Vor­bereitung auf nationa­le und internationale Leistungs­schreiben angeboten. Er verfolgt be­rufsfördernde und jugendpflegerische Ziele. Er führt alle ihm zur Erreichung des Ver­einszwecks ge­eignet er­scheinenden Maßnahmen durch.

 

 

 

(3) Parteipolitische und konfessionelle Bestrebun­gen sind ausge­schlossen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbst­los tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Ver­eins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

 

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergün­stigungen be­günstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mit­teln des Vereins.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Vorstand und  Geschäfts­führung

 

 

 

(1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Er be­steht aus dem Vorsitzenden, dem Kas­senführer, dem Schriftführer und dem Jugendleiter . Der Verein wird gerichtlich und außer­gerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.

 

 

 

(2) Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der Kas­senführer, als deren Vertreter der Schriftführer oder als deren Vertreter der Jugendleiter die Lei­tung des Vereins.

 

 

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitglieder­versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so­lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperi­ode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausge­schie­denen Vorstands­mitglieds.

 

 

 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

(5) Die Kasse ist jährlich zum 31.12. abzuschließen und durch die von der Jahres­hauptversammlung ge­wählten Kas­sen­prüfer zu prüfen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

 

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natür­liche Per­son und jede ju­ristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts wer­den.

 

 

 

(2) Über den schriftlichen Antrag entschei­det der Vorstand.

 

 

 

(3) Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds,

 

b)durch schriftliche Austritts­er­klärung, gerichtet an ein Vorstands­mitglied; sie ist nur zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,

 

c) durch Ausschluß aus dem Verein bei erheblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge

 

 

 

(1) Über die Erhebung und die Höhe von Aufnahmege­bühr und Mit­gliedsbeiträgen ent­scheidet die Jahres­hauptversammlung auf Vor­schlag des Vorstandes.

 

 

 

(2) Die festgesetzten Beiträge sind von aktiven Mitgliedern vierteljährlich zu Beginn des Quartals und von passiven Mitgliedern jährlich zu Beginn des Jahres zu zahlen.

 

 

 

(3) Die Mitglieder bestimmen ihren Mit­glieds­beitrag selbst. Er beträgt jedoch min­de­stens den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag.

 

 

 

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veran­staltungen des Vereins teilzunehmen.

 

 

 

(2) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitrags­zahlung verpflichtet.

 

 

 

(3) Verpflichtet sich ein Mitglied zur Teil­nahme an einer Veran­staltung des Vereins, so hat es die hierfür festgesetzte Gebühr pünktlich an den Verein zu entrichten, auch dann, wenn an der Ver­anstaltung nicht teil­genommen werden konnte. Über Ausnah­men ent­scheidet der Vorstand.

 

 

 

 

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden un­ter Einhaltung einer Ein­la­­dungs­frist von 4 Wochen durch per­sön­li­che Einladung mittels Brief einzu­berufen. Dabei ist die vom Vor­stand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitglie­derversammlung muß im 1. Halbjahr stattfinden.

 

 

 

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbe­son­dere fol­genden Aufgaben:

 

a) Rechenschaftsbericht über das abge­lau­fene Ge­schäftsjahr

 

b) Bericht der Kassenführer und Ent­lastung des Vor­standes

 

c) Wahl des Vorstands

 

d) Festsetzung der Höhe der Mitglieds­beiträge und Aufnah­megebühr

 

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauf­lösung

 

 

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfa­cher Stimmenmehrheit.

 

 

 

(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitglieder­versammlung ein­zuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn minde­stens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Anga­be des Zwecks und der Gründe fordern.

 

 

 

(5) Über die Beschlüsse der Mitglieder­versammlung ist ein Proto­koll aufzunehmen, das vom Versamm­lungsleiter und dem Pro­to­kollfüh­rer zu unterzeich­nen ist.

 

 

 

 

 

 

 

§ 9 Satzungsänderung

 

 

 

(1) Über Satzungsänderungen kann auf der Mitglie­derversammlung mit einfacher Mehr­heit der anwesen­den Mitglieder beschlos­sen werden. In der Einladung muß mitgeteilt werden, daß eine Satzungsänderung erfolgen soll. Die Satzungsänderung ist der Einla­dung schriftlich beizufügen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

 

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 75 vom Hundert der Mitglie­der einen entsprechenden An­trag gestellt haben. Der Auflösung des Vereins müssen 75 vom Hundert der an­wesenden Mitglieder der zu diesem Zweck einberufe­nen Versammlung zustimmen. Bei Auflösung oder Auf­hebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheri­gen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins a) an den Westdeutschen Steno­gra­fen­verband E. V., der es un­mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat; oder b) an eine Körperschaft des öffent­lichen Rechts oder eine andere steuer­begünstigte Körper­schaft, die es für Zwecke der Bildung und Erziehung verwenden soll.

 

 

 

(2) Beschlüsse über die Verwendung des Ver­mögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Fi­nanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

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Die Satzung wurde in der Mitglieder­ver­sammlung am 09.03.1995 in Marl beschlos­sen.